Buchungsbedingungen und AGB

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen/ Campervans bei GEO-Camper/ Georgian Motors
(Stand 01.03.2019)

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen/ Campervans. Ihr Vertragspartner ist die Firma „Georgian Motors, Irakli Shalikashvili“, nachstehend “Vermieter” genannt.
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!

§1. Zweck der Regelung

Diese Regelung hat den Zweck, das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter so sicher, angenehm und zuverlässig wie möglich zu gestalten. Die getroffenen Bestimmungen sollen den Vermieter vor Schaden durch Sorgfaltswidrigkeit oder Vorsatz schützen und dem Mieter die Möglichkeit geben, seine Reise sicher und mit klaren Regeln zu genießen. Anders gesagt: Wer nett ist, wird nett behandelt, wer sich schädlich oder regelwidrig verhält, muss die Konsequenzen tragen.

§2. Vertragsinhalt
2.1 Der Gegenstand dieses Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Campervans/Reisemobils. Der Mieter entscheidet über die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist befristet auf die vereinbarte Dauer.

2.2 Das Netzwerk von möglichen Übernachtungs-Orten („Partner“) wird stetig ausgebaut und steht den Mietern im jeweiligen Zustand entgeltlos zur Verfügung. Damit ist keine Zusage über eine bestimmte Anzahl oder Qualität der Orte verbunden, die Partner werden auch keiner Qualitätsprüfung unterzogen. Alle Angaben zu den Partnern beruhen auf deren Angaben bei der Anmeldung. Es wird keine Haftung für die Verfügbarkeit oder den Zustand der jeweiligen Stellplätze übernommen. Der Vermieter haftet nicht für etwaiges Fehlverhalten der Partner.

§3. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
3.1 Für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren Voraussetzung. Das Mindestalter für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindestens 3 Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben mit dem Vermieter zur Sicherheit Rücksprache hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist.

3.2 Mieter und sämtliche weitere Fahrer müssen vor Übergabe des Fahrzeugs jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/ Reisepass vorlegen. Vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes kann die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z. B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) verlangt werden. Verzögert sich infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente die Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann der Mieter einen entsprechenden Führerschein nicht vorlegen, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. Die entsprechenden Stornobedingungen finden in diesem Fall Anwendung

3.3 Nur der Mieter selbst und die bei Anmietung genannten Personen dürfen das Fahrzeug führen.

3.4 Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, ist der Mieter verpflichtet festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Das Handeln des Fahrers hat der Mieter wie eigenes zu vertreten.

§4. Mietpreis, Versicherungen
4.1 Der jeweils gültige Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und den Preisen der etwaigen Zusatzleistungen. Die Höhe des Basismietpreises entnehmen Sie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten.

4.2 Neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs beinhaltet der Basismietpreis auch einen Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 1.000 je Schadensfall und ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, sofern diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Die Kosten für Kraftstoff- und Betrieb gehen zu Lasten des Mieters.

4.3 Der Basismietpreis wird je angefangene 24 Stunden als Tagespreis berechnet. Die Differenz zwischen frühester Abholung ab 14:00 am Tag des Reisebeginns und der spätesten Abgabe um 10:00 am Tag der Rückgabe wird nicht zu Gunsten des Mieters von der Gesamtdauer abgezogen sondern gilt als kompletter Buchungstag.

4.4 Bei verspäteter Rückgabe um bis zu 2 Stunden werden 30 EUR, bei mehr als 2 und weniger als 6 Stunden werden 50 EUR und bei mehr als 6 Stunden ein zusätzlicher Tag berechnet.

4.5 Mietpreise gelten stets ab Tiflis bis zur Rücknahme durch die gleiche Station. Einwegmieten sind nur nach Absprache und gegen Aufpreis möglich.

§5. Buchung, Umbuchung und Rücktritt
4.1 Der Mietvertrag bezieht sich auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmtes Fahrzeug, einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Dies gilt auch, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp oder ein bestimmtes Fahrzeug angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zuzuweisen.

5.2 Auf eine Buchungsanfrage hin erhält der Mieter zunächst ein Angebot zur Fahrzeugbereitstellung im Buchungszeitraum. Der Mieter hat daraufhin innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30 % des Gesamtmietbetrages, mindestens € 300 an den Vermieter zu leisten, sofern nicht anders im Angebot angegeben. Geht die Anzahlung fristgerecht beim Vermieter ein, ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich.

5.3 Verlangt der Mieter, dass der Vertrag storniert wird, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises; vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 50% des Mietpreises; ab dem 30. Tag 75% des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs werden 95% des Mietpreises fällig.

5.4 Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€ pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5.5 Der Vermieter hat die Möglichkeit, dem Mieter kein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn ihm dies unmöglich oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, insbesondere wenn die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge auf Grund von Unfällen oder höherer Gewalt nicht zeitgerecht einsatzbereit sein sollten. Der Mieter hat in dem Fall die Wahl, ob er sich die tatsächlichen Flugkosten ersetzen lassen oder anstelle des Mietwagens einen Hotelaufenthalt in Tiflis (Mindestkategorie 3 ***) in Anspruch nehmen möchte.

§6. Zahlungsbedingungen
Der vollständige Mietpreis muss nach Abschluss der Buchung bis spätestens 40 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei Buchungen weniger als 40 Tage vor dem Anmietdatum ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

§7. Kaution
7.1 Der Mieter zahlt an den Vermieter spätestens bei Fahrzeugübernahme eine Kaution in Höhe von € 1.000. Die Kaution muss per Master- oder Visa Card hinterlegt werden. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist ebenfalls möglich.

7.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag,  auszahlen.

7.3 Das Mietfahrzeug wird nur ausgehändigt, wenn neben der im Voraus zu bezahlenden Miete auch die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete wird hierdurch nicht berührt.

8. Übergabe, Rücknahme
8.1 Dem Mieter wird das angemietete Fahrzeug  in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien wird der Fahrzeugzustand protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Bestandteil des Vertrages.

8.2 Vor dem Antritt der Fahrt ist der Mieter verpflichtet, an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist kann der Vermieter die Übergabe des Fahrzeugs verweigern. Verzögerungen bei der Übergabe, die durch den Mieter zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.

8.3 Sollte aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung stehen oder kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Fahrzeug bereitzustellen, welches in Größe und Ausstattung vergleichbar oder größer ist. Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte dem Mieter ein kleineres Fahrzeug angeboten und von ihm angenommen werden, so erstattet der Vermieter die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen.

8.4 Die Übergabe erfolgt täglich zwischen 14:00 – 18:00 Uhr, die Rücknahme täglich zwischen 08:00 – 10:00 Uhr. Die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten gelten als vereinbart. An Wochenenden und außerhalb der oben genannten Zeiten erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zusätzliches Entgelt lt. aktueller Preisliste. Der Tag der Übergabe und der Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, soweit insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.

8.5 Der Mieter ist verpflichtet, zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 8.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Mitarbeiter des Vermieters durchzuführen. Das Fahrzeug muss vor der Rückgabe innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Der Mieter hat die anfallenden Reinigungskosten zu tragen, sollte das Fahrzeug nicht sauber sein. In dem Fall, dass auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter auch diese Reinigungskosten lt. aktueller Preisliste zu tragen. Durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll wird die Rücknahme des Fahrzeuges bestätigt.

8.6 Wird das Fahrzeug erst nach der schriftlich vereinbarten Zeit zurück gegeben, berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, höchstens jedoch den Gesamttagespreis für jeden verspäteten Tag. Entstehen Kosten dadurch, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, die der Mieter zu vertreten hat, so trägt diese der Mieter. Im Falle der verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

8.7 Im Falle bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen keine Rückerstattungen. Schafft es der Vermieter, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die dadurch erhaltene Miete auf den Mietpreis angerechnet.

8.8 Die Fahrzeuge werden vor der Übergabe vollgetankt und müssen vollgetankt zurückgegeben werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 20€ brutto an.

9. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug verboten, alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und gegen eine Pauschale mitgenommen werden. Entstehen durch die Nichtbeachtung Reinigungskosten, sind diese vom Mieter zu tragen. Muss wegen des Geruchs nach Rauch oder Tieren das Fahrzeug gelüftet oder gesondert gereinigt werden und/ oder kann das Fahrzeug aus diesem Grund zeitweise nicht vermietet werden, so trägt der Mieter die dadurch entstehenden Kosten/ Mietausfälle.

10. Mängelanzeige
10.1 Der Mieter hat der Vermietstation nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung unverzüglich anzuzeigen. Werden die Mängel nicht angezeigt, gelten Sie bis zum Gegenbeweis als vom Mieter verursacht und werden, unabhängig von einem eventuel vereinbarten Haftungsausschluss für UNFALL-Folgen, dem Mieter in Rechnung gestellt.

10.2 Der Mieter hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters innerhalb 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn den Mieter kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft.

11. Verhalten bei Unfällen
11.1 Im Falle eines Unfalls mit anderen Beteiligten, eines Brandes, Diebstahls, Wildschadens oder eines sonstigen Schadens, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Ansprüche von anderen Unfallbeteiligten dürfen nicht anerkannt werden – der Mieter ist berechtigt zu schweigen, wenn er befürchten muss, dass seine Aussagen zu seinen Lasten verwendet werden. Bei einem selbstverursachten Schadens ohne andere Beteiligte hat der Mieter die Situation unverändert zu dokumentieren und unverzüglich den Vermieter zu verständigen..

11.2 Der Mieter muss im Falle eines Unfalls unverzüglich Kontakt zum Vermieter aufnehmen und diesen über den Vorfall in Kenntnis setzen.

10.3 Der Mieter hat dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Dies gilt selbst bei geringfügigen Schäden. Unterlässt der Mieter die Erstellung des Berichts (unabhängig von den Gründen) und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter stattdessen zum Schadensausgleich verpflichtet. Das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular ist zur Erstellung des Berichts zu verwenden und vollständig auszufüllen. Darin müssen insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sein. Spätestens bei der Fahrzeugrückgabe muss der Unfallbericht dem Vermieter vollständig ausgefüllt, unterschrieben und  im Original übergeben werden.

12. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Der Mieter darf Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, bis zum Preis von 150€ ohne weiteres in Auftrag geben. Größere Reparaturen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Schlägt der Vermieter eine Werkstatt vor, hat der Mieter diese Werkstatt für die Reparatur aufzusuchen, sofern dies technisch möglich ist.

12.2 Der Vermieter erstattet verauslagte Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 14). Reifenschäden sind von dieser Regelung ausgenommen und vom Mieter zu tragen.

12.3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und lässt die erforderliche Reparatur nicht selbst durchführen, so hat der Mieter dem Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Verzögerungen bei der Reparatur, die sich aus spezifischen Gegebenheiten des Reiselandes ergeben (z. B. Infrastruktur), gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

12.4 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

12.5 Verschuldet der Mieter die Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs bis zur Nichtbenutzbarkeit oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter verweigern, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Dem Mieter steht in diesem Falle keine Kündigung zu. Stellt der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

13. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten
12.1 Dieser Vertrag berechtig den Mieter nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeuges als Reisemobil. Insbesondere nicht gestattet ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, das Befahren von ungesichertem Gelände oder erkennbar ungeeigneten Straßen, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch sofern diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der Mieter ist zur Untervermietung nicht berechtigt.

13.2 Das Fahrzeug ist jeweils ordnungsgemäß zu verschließen sowie sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Die Ladung (Gepäck, Sportgeräte, sonstige Gegenstände) ist ordnungsgemäß zu sichern. Die maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln für die Benutzung sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter hat den Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, regelmäßig zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs regelmäßig zu überprüfen.

14. Auslandsfahrten, Vollmacht
Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten (z.B. Süd-Ossetien, Abchasien). Über die Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/ Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Für die Verwendung der Fahrzeuge im Ausland (NICHT-Georgische Staaten) hat der Mieter vom Vermieter vor Antritt der Reise entsprechende Vollmachten zu beantragen. Diese werden mit entsprechenden Ausweiskopien notariell beglaubigt und sind für alle Nachbarländer Georgiens einzeln erforderlich. Die Beurkundungen der Vollmachten werden mit 60 € pro Vollmacht berechnet und müssen mindestens 2 Wochen vor Reiseantritt beantragt werden.

15. Haftung, Kaskoschutz
15.1 Grundsätzlich haftet der Mieter bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln.

15.2 Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung vereinbart. Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde, ist eine Selbstbeteiligung von 1.000€ (Vollkasko) vorgesehen. Die Haftungsfreistellung gilt nur für Unfälle mit anderen Beteiligten und selbstverschuldete Schäden an der Karrosserie. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schäden, die durch die Nutzung ungeeigneter Straßen, das Aufsetzen des Fahrzeugs oder nicht ausreichende Sicherung des abgestellten Fahrzeugs entstehen sowie Reifenschäden. Die Haftungsfreistellung entfällt, sofern der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. unangemessne Geschwindigkeit, Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, überholen an unübersichtlichen Stellen und dergleichen) herbeigeführt haben.

15. 3 Gleichfalls haftet der Mieter für Schäden auch dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen

a) entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 11 die Schadensanzeige nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.

b) bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht oder Unfallflucht begangen haben, auch soweit der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wenn hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden.

15.4 Die Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietzeitraum und bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt.

15.5 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind sind von der Haftungsfreistellung nicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst sind Schäden im Innenraum, wie abgebrochene Hebel oder Lüftungsgitter, Verstellräder, Innenverkleidung, die über den normalen Verschleiß hinaus gehen.

15.6 Diese Regelungen gelten für Mieter und auch für berechtigte Nutzer, nicht jedoch für unberechtigte Benutzer des Fahrzeugs.

15.7 Für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte verursachen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, haftet der Mieter unbeschränkt. Von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben, stellt der Mieter den Vermieter frei. Bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.

15.8 Mehrere Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.

16. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Mieter

  • das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt
  • das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt
  • das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder
  • seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung verarbeitet und entsprechen den Angaben unter „Datenschutz“ nutzt (insbesondere Daten, die durch Internet-Services wie Google, Facebook, Mailchimp etc. gesammelt, genutzt, verarbeitet und zusammengeführt werden). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkarten-unternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber eines Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgeldern.

17.2 Der Vermieter darf diese Daten ferner an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben. Dies gilt insbesondere, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder die vom Mieter erhaltenen Zahlungsmittel nicht eingelöst werden oder sich als nicht durchsetzbar erweisen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden erfolgen für den Fall, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte diese Annahme rechtfertigen. Dies erfolgt beispielsweise bei Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Verkehrsverstößen, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines vom Mieter verursachten Schadens/ Defekts und ähnlichem. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

18. Sonstiges
Alle Vereinbarungen erforden die Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Regelung.
Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen oder wenn über die Gegenforderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

19. Gerichtsstand, salvatorische Klausel
19.1 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.